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§ 113 Laufende Wegenutzungsverträge

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

 
 

Laufende Wegenutzungsverträge, einschließlich der vereinbarten Konzessionsabgaben, bleiben unbeschadet ihrer Änderung durch die §§ 36, 46 und 48 im Übrigen unberührt.





 Stand: 01.04.2024