§ 113 Laufende Wegenutzungsverträge
EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )
Laufende Wegenutzungsverträge, einschließlich der vereinbarten Konzessionsabgaben, bleiben unbeschadet ihrer Änderung durch die §§ 36, 46 und 48 im Übrigen unberührt.
Stand: 01.04.2024
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