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§ 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung

BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )

 
 

(1)  1Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben; § 41 gilt sinngemäß. 2Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist. (2)  § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 bleibt unberührt.





 Stand: 01.02.2024