§ 55 a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen
BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )
(1) 1Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergänzenden Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 genannten Höchstgrenzen gezahlt. 2Auf die ergänzende Versorgungsabfindung sind dabei die Vorgaben des § 55 Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. 3Dies gilt nicht, wenn der Beamte den erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt; § 6 a Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß. (3) § 55 Absatz 3 gilt entsprechend.
Stand: 01.03.2023
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