§ 71 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )
Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.
Stand: 01.04.2024
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