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§ 71 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

 
 

Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.





 Stand: 01.04.2024