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§ 17 Einrichtung und Betrieb der automatisierten Abrufverfahren

FPersV ( Fahrpersonalverordnung )

 
 

Die Einrichtung und der Betrieb der automatisierten Abrufverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.





 Stand: 01.04.2024