Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 82 Geltung für Nebenverfahren

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.





 Stand: 01.02.2024