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§ 82 Geltung für Nebenverfahren

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.





 Stand: 01.11.2024