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§ 77 (Ersetzung früherer Vorverfahren)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

 
 

(1)  Alle bundesrechtlichen Vorschriften in anderen Gesetzen über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren sind durch die Vorschriften dieses Abschnitts ersetzt. (2)  Das gleiche gilt für landesrechtliche Vorschriften über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage.





 Stand: 01.11.2024