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§ 133 Ladung

StPO ( Strafprozeßordnung )

 
 

(1)  Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden. (2)  Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.





 Stand: 01.11.2024