§ 133 Ladung
StPO ( Strafprozeßordnung )
(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden. (2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde.
Stand: 01.11.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln