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§ 35 (Ehrenamtliche Richter beim Landessozialgericht)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

(1)  1Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. 2Im übrigen gelten die §§ 13 bis 23. (2)  In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat.





 Stand: 01.04.2024