§ 20 Verfahrensverbindung und -trennung
FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.
Stand: 01.08.2024
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