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§ 180 (Amtshandlungen außerhalb der Sitzung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

 
 

Die in den §§ 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu.





 Stand: 01.11.2024