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§ 88 (Ablehnung von Sachverständigen)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

 
 

Die Beteiligten können Sachverständige auch ablehnen, wenn von deren Heranziehung eine Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für ihre geschäftliche Tätigkeit zu befürchten ist.





 Stand: 01.11.2024