§ 88 (Ablehnung von Sachverständigen)
FGO ( Finanzgerichtsordnung )
Die Beteiligten können Sachverständige auch ablehnen, wenn von deren Heranziehung eine Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für ihre geschäftliche Tätigkeit zu befürchten ist.
Stand: 01.11.2024
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