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§ 160 (Beteiligung und Beiladung)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

 
 

Soweit der Finanzrechtsweg auf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 eröffnet wird, können die Beteiligung am Verfahren und die Beiladung durch Gesetz abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.





 Stand: 01.02.2024