§ 14 (Richter auf Lebenszeit)
FGO ( Finanzgerichtsordnung )
(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist. (2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.
Stand: 01.04.2024
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