§ 41 (Wiederholung eines Verwirkungsantrags)
BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )
Hat das Bundesverfassungsgericht über einen Antrag sachlich entschieden, so kann er gegen denselben Antragsgegner nur wiederholt werden, wenn er auf neue Tatsachen gestützt wird.
Stand: 01.04.2024
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