§ 276 a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere
StGB ( Strafgesetzbuch )
Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.
Stand: 01.04.2024
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