§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit
OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.
Stand: 01.04.2024
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