§ 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften
AO ( Abgabenordnung )
Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen sind die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln