Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 168 Wirkung einer Steueranmeldung

AO ( Abgabenordnung )

 
 

1Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. 2Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. 3Die Zustimmung bedarf keiner Form.





 Stand: 01.11.2024