§ 5 Auswahl der Behörde
SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.
Stand: 01.08.2024
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