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§ 5 Auswahl der Behörde

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

 
 

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.





 Stand: 01.02.2024