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§ 18 l Identifikation weiterer Verfahrensbeteiligter in elektronischen Meldeverfahren

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

 
 

(1)  1Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung der Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch, hat diese Stelle unverzüglich eine Betriebsnummer nach § 18 i Absatz 1 zu beantragen, soweit sie nicht schon über eine eigene Betriebsnummer verfügt. 2§ 18 i Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend. (2)  1Sonstige Verfahrensbeteiligte haben vor Teilnahme an den Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch eine Betriebsnummer nach § 18 i Absatz 1 zu beantragen, soweit sie nicht schon über eine eigene Betriebsnummer verfügen. 2Diese Betriebsnummer gilt in den elektronischen Übertragungsverfahren als Kennzeichnung des Verfahrensbeteiligten. 3§ 18 i Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.





 Stand: 01.04.2024