§ 11 Leistungsarten
SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )
1Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). 2Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
Stand: 01.09.2024
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