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§ 11 Leistungsarten

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

 
 

1Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). 2Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.





 Stand: 01.04.2024