§ 37 Vorbehalt abweichender Regelungen
SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )
1Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. 2Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. 3Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.
Stand: 01.03.2023
(c) copyright 2023 - Deubner Verlag, Köln