§ 107 Übertragung, Verpfändung oder Pfändung, Auswahlermessen
SGB IX ( SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen )
(1) Der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. (2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen ist.
Stand: 01.04.2024
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