§ 19 Begriff der Pflegeperson
SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )
1Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. 2Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln