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§ 59 a Berücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern bei der Beitragstragung

SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )

 
 

1Der Abschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 reduziert die vom Mitglied zu tragenden Beiträge. 2Soweit die Beiträge von Dritten getragen werden, findet der Abschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 keine Berücksichtigung.





 Stand: 01.11.2024