§ 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung
SGB XI ( SGB XI - Soziale Pflegeversicherung )
(1) 1Bei Erarbeitung oder Änderung 1. der in § 17 Absatz 1, § 17 Absatz 1 c, § 112 a Absatz 2, § 114 a Absatz 7, § 114 c Absatz 1 und § 115 a Absatz 3 bis 5 vorgesehenen Richtlinien sowie 2. der Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 37 Absatz 5 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung, den §§ 113, 115 Absatz 1 a sowie § 115 a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 durch den Qualitätsausschuss nach § 113 b sowie der Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 113 c und der Vereinbarungen nach § 115 a Absatz 1 Satz 1 wirken die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2 beratend mit. 2Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei Beschlussfassungen. 3Bei den durch den Qualitätsausschuss nach § 113 b zu treffenden Entscheidungen erhalten diese Organisationen das Recht, Anträge zu stellen. 4Der Qualitätsausschuss nach § 113 b hat über solche Anträge in der nächsten Sitzung zu beraten. 5Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. 6Ehrenamtlich Tätige, die von den auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen nach Maßgabe einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Verordnung in die Gremien des Qualitätsausschusses nach § 113 b entsandt werden, damit sie dort die in den Sätzen 1 und 3 genannten Rechte dieser Organisationen wahrnehmen, haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, die ihnen durch die Entsendung entstanden sind, sowie auf den Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten Buches und einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches) für jeden Kalendertag einer Sitzung. 7Das Nähere regeln die Vereinbarungspartner in der Geschäftsordnung nach § 113 b Absatz 7. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten festzulegen für 1. die Voraussetzungen der Anerkennung der für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfordernissen an die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung, sowie 2. das Verfahren der Beteiligung.
Stand: 01.11.2024