§ 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt
SGB VIII ( SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe )
Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86 a oder 86 b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
Stand: 01.03.2023
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