§ 338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze
SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )
(1) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. (3) weggefallen (4) Bei einer Berechnung wird eine Multiplikation vor einer Division durchgeführt.
Stand: 01.02.2024
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