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§ 338 Allgemeine Berechnungsgrundsätze

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

 
 

(1)  Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. (2)  Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. (3)  weggefallen (4)  Bei einer Berechnung wird eine Multiplikation vor einer Division durchgeführt.





 Stand: 01.02.2024