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§ 3 Verfahren über eine einheitliche Stelle

VDG ( Vertrauensdienstegesetz )

 
 

Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach der Rechtsverordnung nach § 20 können über eine einheitliche Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.





 Stand: 01.04.2024