Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Artikel 69 Unabhängigkeit

DSGVO ( Datenschutz-Grundverordnung )

 
 

(1)  Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig. (2)  Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absätze 1 und 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.





 Stand: 01.04.2024