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Artikel 63 Kohärenzverfahren

DSGVO ( Datenschutz-Grundverordnung )

 
 

Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.





 Stand: 01.04.2024