Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 42 Belastung eines Erbbaurechts

WEG ( Wohnungseigentumsgesetz )

 
 

(1)  Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend. (2)  Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.





 Stand: 01.04.2024