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§ 24 Fortschreibung der Werte für "b" und "c" und Neufassung der Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes

WoGV ( Wohngeldverordnung )

 
 

(1)  1Die Werte für "b" nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 2,788 dividiert. 2Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Absatz 5 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die sechste Nachkommastelle abgerundet. (2)  1Die Werte für "c" nach Anlage 2 zu § 19 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 mit 100 multipliziert und anschließend durch die Summe aus 100 und 1,927 dividiert. 2Die sich danach ergebenden Werte werden nach § 43 Absatz 6 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils auf die siebte Nachkommastelle abgerundet. (3)  Änderungsvorschrift





 Stand: 01.04.2024