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§ 17 Geltung des § 10 Abs. 1

MHG ( Miethöhengesetz )

 
 

§ 10 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften der § 1 bis § 9, § 10 Abs. 2, § 10a bis § 16 abweichen, unwirksam sind, es sei denn, daß der Mieter während des Bestehens des Mietverhältnisses einer Mieterhöhung um einen bestimmten Betrag zugestimmt hat. 





 Stand: 01.04.2024