Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 44 i Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

 
 

(1)  Die aus einem Titel über die Erstattung von Verfahrenskosten verpflichtete Person kann Einwendungen gegen den Anspruch selbst im Wege einer Klage entsprechend § 767 der Zivilprozessordnung insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass des Titels entstanden sind. (2)  Für die Klage nach Absatz 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung entschieden hat oder über einen solchen Antrag zu entscheiden hätte.





 Stand: 01.04.2024