§ 59 a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
GKG ( Gerichtskostengesetz )
Im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz bestimmt sich die Gebühr nach dem Gesamtwert der von dem Umsetzungsverfahren erfassten Ansprüche.
Stand: 01.08.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln