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§ 37 Zurückverweisung

GKG ( Gerichtskostengesetz )

 
 

Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.





 Stand: 01.04.2024