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§ 106 Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

 
 

1Bei der Beurkundung von Anmeldungen zu einem in § 105 genannten Register und zum Vereinsregister beträgt der Geschäftswert höchstens 1 Million Euro. 2Dies gilt auch dann, wenn mehrere Anmeldungen in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden.





 Stand: 01.04.2024