§ 106 Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern
GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )
1Bei der Beurkundung von Anmeldungen zu einem in § 105 genannten Register und zum Vereinsregister beträgt der Geschäftswert höchstens 1 Million Euro. 2Dies gilt auch dann, wenn mehrere Anmeldungen in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln