§ 52 Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )
(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. (2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag. (3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.
Stand: 01.08.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln