§ 46 Sondervorschriften für Anrechte aus Privatversicherungen
VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )
1Für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden. 2Stornokosten sind nicht abzuziehen.
Stand: 01.08.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln