§ 29 Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens
VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )
Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können.
Stand: 01.08.2024
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