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§ 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

 
 

(1)  1Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. 2§ 18 gilt entsprechend. (2)  Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.





 Stand: 01.09.2024