§ 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung
VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )
(1) 1Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. 2§ 18 gilt entsprechend. (2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.
Stand: 01.09.2024
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