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§ 17 Besondere Fälle der externen Teilung von BetriebsrentenEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2020 - 1 BvL 5/18 - (BGBl. I S. 1510):§ 17 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (Bundesgesetzblatt I Seite 700) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

 
 

Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse auszugleichen, so darf im Fall des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159 und 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreichen.





 Stand: 01.04.2024