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Artikel 40 (Maßgebliches Recht und Voraussetzungen der Antragstellung)

EG/44/2001 ( Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 )

 
 

(1)  Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend. (2)  1Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gedichts ein Wahldomizil zu begründen. 2Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. (3)  Dem Antrag sind die in Artikel 53 angeführten Urkunden beizufügen.





 Stand: 01.04.2024