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Artikel 70 Ausschuss

EG-2201-2003 ( Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 )

 
 

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt. (2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. (3)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.





 Stand: 01.04.2024