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Artikel 49 Kosten

EG-2201-2003 ( Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 )

 
 

Die Bestimmungen dieses Kapitels mit Ausnahme der Bestimmungen des Abschnitts 4 gelten auch für die Festsetzung der Kosten für die nach dieser Verordnung eingeleiteten Verfahren und die Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.





 Stand: 01.04.2024