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Artikel 8 Allgemeine Zuständigkeit

EG-2201-2003 ( Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 )

 
 

(1)  Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2)  Absatz 1 findet vorbehaltlich der Artikel 9, 10 und 12 Anwendung.





 Stand: 01.04.2024