§ 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt. (2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.
Stand: 01.11.2023
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