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§ 112 c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

 
 

(1)  1Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. 2Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112 e bleibt unberührt. (2)  1Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. 2Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen. (3)  Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80 b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.





 Stand: 01.09.2024